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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 469/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 101
Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erwächst durch einen zwischen dem Kläger und Beklagten geschlossenen Vergleich nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der Prozessparteien regelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 469/06

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. November 2006 am 26. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem am 25. August 2006 vor dem Landgericht Berlin - 36.0.124/06 - geschlossenen Vergleich

a) von dem Kläger an den Streithelfer zu erstattenden Kosten auf 706,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2006 und

b) von dem Beklagten an den Streithelfer zu erstattenden Kosten auf 2.825,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2006 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zurückgewiesenen Beschwerde trägt der Streithelfer.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 4%, der Beklagte 16% und der Streithelfer 80% zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Zwar kann der Streithelfer entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin am Landgericht auch eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1300 VV-RVG beanspruchen, doch ist diese für den Streithelfer nicht nach dem Wert der Hauptsache sondern lediglich nach demjenigen der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten zu berechnen.

Grundsätzlich erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers durch einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich dann eine Einigungsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien regelt. Das ist schon dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl., Seite 645 m. w. N.). Hier enthält der Vergleich vom 25. August 2006 hinsichtlich der Hauptsache keine Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Streithelfer und dem Kläger oder dem Beklagten. Vielmehr sollten nach der Regelung in Nr. 5 des Vergleichs eventuelle Ansprüche der Parteien gegenüber dem Streithelfer von dem Vergleich unberührt bleiben. Allerdings sind unter Nr. 4 des Vergleichs auf die Kosten der Nebenintervention geregelt. Der Inhalt dieser Vereinbarung geht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, da dort auch ein Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündeten gegen den von ihm unterstützten Kläger enthalten ist. In einem solchen Fall richtet sich die dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers entstandene Einigungsgebühr nach der Summe aller dem Streithelfer entstandenen Kosten (OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit der Streithelfer demgegenüber aus der Regelung in § 101 ZPO ableiten will, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten bestünde zwischen Hauptpartei und Streithelfer kein Unterschied, kann dem nicht gefolgt werden. § 101 ZPO regelt lediglich die Frage, wer die Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Hiervon ist die weitere Frage zu unterscheiden, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Diese Frage ist nach allgemeinen Grundsätzen für jeden am Prozess Beteiligten gesondert zu entscheiden.

Die dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten betragen hier 3.279,90 EUR, so dass sich für die Einigungsgebühr unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Betrag von 251,72 EUR ergibt. Hiervon haben der Kläger 20% mit 50,34 EUR und der Beklagte 80% mit 201,38 EUR zu tragen. Mithin erhöht sich der vom Kläger zu erstattende Betrag unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 655,98 EUR auf 706,32 EUR und der vom Beklagten zu erstattende Betrag unter Berücksichtigung bereits festgesetzter 2.623,92 EUR auf 2.825,30 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten, die nur wegen des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde erhoben werden (KV 1811) fallen dem Streithelfer zur Last. Zu einer Ermäßigung nach KV 1811 Abs. 2 besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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